Table of contents
1Ziel
Dieses Gesetz hat zum Ziel, freiwilliges Engagement zu stärken, die Rahmenbedingungen für Engagierte zu verbessern und Organisationen zu unterstützen, die mit Freiwilligen arbeiten.
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2Begriffsbestimmungen
Freiwilliges Engagement im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die unentgeltlich, freiwillig und zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt wird.
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Engagement-Organisationen sind gemeinnützige Vereine, Stiftungen und sonstige Einrichtungen, die Freiwillige einsetzen.
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3Versicherungsschutz
Freiwillig Engagierte sind während ihrer Tätigkeit für eine Engagement-Organisation unfall- und haftpflichtversichert. Die Kosten trägt der Bund.
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Der Versicherungsschutz umfasst auch die unmittelbaren Wege zur Tätigkeit und zurück.
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4Aufwandsersatz
Engagement-Organisationen können Freiwilligen nachgewiesene Auslagen sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 100 Euro monatlich steuerfrei ersetzen.
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5Anerkennung und Nachweis
Freiwillig Engagierte erhalten auf Wunsch einen Engagementnachweis, der Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie die dabei erworbenen Kompetenzen beschreibt.
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Der Engagementnachweis kann bei Bewerbungen und in der Aus- und Weiterbildung als Qualifikationsnachweis vorgelegt werden.
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6Freistellung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bis zu fünf Arbeitstage Freistellung pro Jahr für Einsätze im Katastrophenschutz und in der Krisenhilfe.
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7Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Januar 2028 in Kraft.
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