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Entwurf Engagementfördergesetz

Entwurf zur öffentlichen Begutachtung. Kommentieren Sie einzelne Absätze, stimmen Sie zu oder schlagen Sie konkrete Formulierungen vor.

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10 paragraphs · 0 comments · 0 suggestions · Feedback until 2027-12-31

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1Ziel

1.1

Dieses Gesetz hat zum Ziel, freiwilliges Engagement zu stärken, die Rahmenbedingungen für Engagierte zu verbessern und Organisationen zu unterstützen, die mit Freiwilligen arbeiten.

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2Begriffsbestimmungen

2.1

Freiwilliges Engagement im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die unentgeltlich, freiwillig und zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt wird.

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2.2

Engagement-Organisationen sind gemeinnützige Vereine, Stiftungen und sonstige Einrichtungen, die Freiwillige einsetzen.

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3Versicherungsschutz

3.1

Freiwillig Engagierte sind während ihrer Tätigkeit für eine Engagement-Organisation unfall- und haftpflichtversichert. Die Kosten trägt der Bund.

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3.2

Der Versicherungsschutz umfasst auch die unmittelbaren Wege zur Tätigkeit und zurück.

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4Aufwandsersatz

4.1

Engagement-Organisationen können Freiwilligen nachgewiesene Auslagen sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 100 Euro monatlich steuerfrei ersetzen.

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5Anerkennung und Nachweis

5.1

Freiwillig Engagierte erhalten auf Wunsch einen Engagementnachweis, der Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie die dabei erworbenen Kompetenzen beschreibt.

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5.2

Der Engagementnachweis kann bei Bewerbungen und in der Aus- und Weiterbildung als Qualifikationsnachweis vorgelegt werden.

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6Freistellung

6.1

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bis zu fünf Arbeitstage Freistellung pro Jahr für Einsätze im Katastrophenschutz und in der Krisenhilfe.

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7Inkrafttreten

7.1

Dieses Gesetz tritt mit 1. Januar 2028 in Kraft.

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