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Entwurf Engagementfördergesetz

Entwurf zur öffentlichen Begutachtung. Kommentieren Sie einzelne Absätze, stimmen Sie zu oder schlagen Sie konkrete Formulierungen vor.

10 Absätze · 0 Kommentare · 0 Änderungsvorschläge · Rückmeldungen bis 31.12.2027

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1Ziel

1.1

Dieses Gesetz hat zum Ziel, freiwilliges Engagement zu stärken, die Rahmenbedingungen für Engagierte zu verbessern und Organisationen zu unterstützen, die mit Freiwilligen arbeiten.

2Begriffsbestimmungen

2.1

Freiwilliges Engagement im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die unentgeltlich, freiwillig und zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt wird.

2.2

Engagement-Organisationen sind gemeinnützige Vereine, Stiftungen und sonstige Einrichtungen, die Freiwillige einsetzen.

3Versicherungsschutz

3.1

Freiwillig Engagierte sind während ihrer Tätigkeit für eine Engagement-Organisation unfall- und haftpflichtversichert. Die Kosten trägt der Bund.

3.2

Der Versicherungsschutz umfasst auch die unmittelbaren Wege zur Tätigkeit und zurück.

4Aufwandsersatz

4.1

Engagement-Organisationen können Freiwilligen nachgewiesene Auslagen sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 100 Euro monatlich steuerfrei ersetzen.

5Anerkennung und Nachweis

5.1

Freiwillig Engagierte erhalten auf Wunsch einen Engagementnachweis, der Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie die dabei erworbenen Kompetenzen beschreibt.

5.2

Der Engagementnachweis kann bei Bewerbungen und in der Aus- und Weiterbildung als Qualifikationsnachweis vorgelegt werden.

6Freistellung

6.1

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bis zu fünf Arbeitstage Freistellung pro Jahr für Einsätze im Katastrophenschutz und in der Krisenhilfe.

7Inkrafttreten

7.1

Dieses Gesetz tritt mit 1. Januar 2028 in Kraft.

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