Inhaltsverzeichnis
1Ziel
Dieses Gesetz hat zum Ziel, freiwilliges Engagement zu stärken, die Rahmenbedingungen für Engagierte zu verbessern und Organisationen zu unterstützen, die mit Freiwilligen arbeiten.
2Begriffsbestimmungen
Freiwilliges Engagement im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die unentgeltlich, freiwillig und zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt wird.
Engagement-Organisationen sind gemeinnützige Vereine, Stiftungen und sonstige Einrichtungen, die Freiwillige einsetzen.
3Versicherungsschutz
Freiwillig Engagierte sind während ihrer Tätigkeit für eine Engagement-Organisation unfall- und haftpflichtversichert. Die Kosten trägt der Bund.
Der Versicherungsschutz umfasst auch die unmittelbaren Wege zur Tätigkeit und zurück.
4Aufwandsersatz
Engagement-Organisationen können Freiwilligen nachgewiesene Auslagen sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 100 Euro monatlich steuerfrei ersetzen.
5Anerkennung und Nachweis
Freiwillig Engagierte erhalten auf Wunsch einen Engagementnachweis, der Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie die dabei erworbenen Kompetenzen beschreibt.
Der Engagementnachweis kann bei Bewerbungen und in der Aus- und Weiterbildung als Qualifikationsnachweis vorgelegt werden.
6Freistellung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bis zu fünf Arbeitstage Freistellung pro Jahr für Einsätze im Katastrophenschutz und in der Krisenhilfe.
7Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Januar 2028 in Kraft.